BFH - Beschluss vom 06.08.2014
VI B 38/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1904
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1543/12

Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen VI B 38/14

DRsp Nr. 2014/15159

Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 FGO

1. NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. NV: Der Antrag, einen Zeugenbeweis zum überwiegenden Verbringen der Wochenenden in der außerhalb des Beschäftigungsorts liegenden Wohnung des Arbeitnehmers zum Beleg der Tatsache zu erheben, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befinde, ist nicht unsubstantiiert.

1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes liegende Wohnung des Arbeitnehmers als dessen Lebensmittelpunkt anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt, z.B. der Verhältnisse des Steuerpflichtigen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten. 2. Eine Pflicht zur Angabe all dieser Einzeltatsachen in einem Beweisantrag würde eine überspitzte Anforderung an die Zulässigkeit des Beweisantrags darstellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; FGO § 81 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe