KG - Beschluss vom 23.05.2020
22 W 61/19
Normen:
BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 40;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 17424 B

Begriff der einfachen Mehrheit i.S. einer Vereinssatzung

KG, Beschluss vom 23.05.2020 - Aktenzeichen 22 W 61/19

DRsp Nr. 2020/8270

Begriff der einfachen Mehrheit i.S. einer Vereinssatzung

Ist für einen Beschluss nach der Satzung eine "einfache Mehrheit" erforderlich, ist diese erreicht, wenn für den Beschlussgegenstand mehr Stimmen abgegeben werden als gegen ihn. Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 21. August 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. August 2019, Az. 95 VR 17424 B, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 40;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 11. Juli 2019 meldete der Vorstand des Beteiligten unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung, einer brieflichen Abstimmung vom 06. April 2019, Herrn O### L## und Frau S### S#### als stellvertretende Vorsitzende zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht an. In dem der Anmeldung beigefügten Protokoll ist u.a. festgehalten, dass Herr L## mit 79 Ja-Stimmen und Frau S#### mit 74 Ja-Stimmen gewählt worden sind bei 172 stimmberechtigten Stimmen. Angaben zu Gegenstimmen oder Enthaltungen gibt es im Protokoll nicht.