BFH - Urteil vom 20.03.2013
XI R 49/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 238/06

Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Ermittlung der Einkünfte eines Kindes

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XI R 49/10

DRsp Nr. 2013/17349

Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Ermittlung der Einkünfte eines Kindes

NV: Nur solche Aufwendungen für Medikamente, die ein krankenversichertes Kind nach dem SGB V als sog. Zuzahlung leisten muss, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Bei der Prüfung der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind Krankheitskosten zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Kosten für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sowie für notwendige Zuzahlungen gem. § 61 SGB V.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihre volljährige Tochter A ab Januar 2006.