BFH - Urteil vom 25.02.2009
IX R 33/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 302/04

Begriff der Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen IX R 33/07

DRsp Nr. 2009/15251

Begriff der Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 22;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Landwirt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei abweichendem Wirtschaftsjahr. Zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zählten 1998 (Streitjahr) auch ... Aktien einer Zucker-AG (ZAG).

In der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 waren u.a. sonstige Einlagen in Höhe von 118 800 DM angegeben, die dem Kläger im Juli 1998 auf sein laufendes Betriebskonto von einem Rechtsanwaltsbüro überwiesen worden waren. Der Überweisung lag folgender Sachverhalt zugrunde: