OLG Naumburg - Beschluss vom 10.01.2017
12 W 2/17 (RVG)
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/16

Begriff der Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art i.S. von § 11 Abs. 5 RVG

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 12 W 2/17 (RVG)

DRsp Nr. 2018/2428

Begriff der Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art i.S. von § 11 Abs. 5 RVG

Die Behauptung, dass mit dem Anwalt eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden sollten, ist eine Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 15. September 2016 auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.246,34 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2016 hat in der Sache Erfolg.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Einwendungen sind auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig (z.B. LAG Nürnberg, JurBüro 2011, 201).