BFH - Urteil vom 15.05.2013
IX R 36/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1HGB § 255 Abs. 2 Satz 1WoFlV § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2; EStG § 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3810/09

Begriff der Erweiterung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IX R 36/12

DRsp Nr. 2013/18982

Begriff der Erweiterung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB

1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten --neben Anbau und Aufstockung-- auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche --wenn auch nur geringfügig-- vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1HGB § 255 Abs. 2 Satz 1WoFlV § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2; EStG § 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.