OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.01.2018
5 W 73/17
Normen:
HGB § 25 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 420
NZG 2018, 349
ZIP 2018, 1352
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Begriff der Firmenfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 5 W 73/17

DRsp Nr. 2018/3771

Begriff der Firmenfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB hat zu erfolgen, wenn die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß beabsichtigt, den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft "ähnlich einer Marke" im Rechtsverkehr weiterzuverwenden.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Registergericht - vom 3. August 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 11. April 2017 hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister Folgendes angemeldet (Bl. 145 d.A.):

Die E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in S. hat von P. E. GmbH mit dem Sitz in H. umfangreiche Vermögenswerte erworben. Hierbei wurde vereinbart, dass E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigt ist, den Namen "P. E." im Rechtsverkehr zu verwenden.