Die Gehörsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird
zurückgewiesen.
2.Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015, Az. 8 W 198/15, wird
zurückgewiesen.
3.Das Verfahren über die Gehörsrüge ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Durch Beschluss des Einzelrichters des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.05.2015 wurde die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2015 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 hat der Schuldner hiergegen Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben.
II.
1.
Die Gehörsrüge des Schuldners ist gemäß § 69 a GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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