BFH - Urteil vom 12.04.2016
VIII R 24/13
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1585/10

Begriff der geringen Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VIII R 24/13

DRsp Nr. 2016/15168

Begriff der geringen Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO

NV: Ein Fall geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO ist zu verneinen, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr noch innerhalb der für sie gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO geltenden (ggf. gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten) Feststellungsverjährungsfrist ergehen kann, aber die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide bereits eingetreten ist und durch den Erlass des Bescheids zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet wird.

1. Die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen und sich deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung erübrigt, ist nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, sondern von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt im Feststellungsverfahren zu treffen, in dem es einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt oder durch sog. Negativbescheid gem. § 180 Abs. 3 S. 3 AO entscheidet.