I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 2003 ein mit einem Gebäudekomplex bebautes Grundstück. Der Gebäudekomplex bestand aus ca. 20 gewerblichen Mieteinheiten und ca. 30 Wohneinheiten. Die Klägerin vermietete die gewerblichen Einheiten steuerpflichtig an Gewerbemieter und die Wohneinheiten steuerfrei an Wohnungsmieter. Im Umfang der steuerpflichtigen Vermietung nahm sie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Anspruch.
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