LAG Köln - Urteil vom 16.02.2017
7 Sa 577/16
Normen:
ArbZG § 4; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4379/15

Begriff der gesetzlichen Ruhepause i.S. von § 4 ArbZGPflicht des Arbeitgebers zur Vergütung einer Mindestpause

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 577/16

DRsp Nr. 2017/12647

Begriff der gesetzlichen Ruhepause i.S. von § 4 ArbZG Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung einer Mindestpause

Um eine gesetzliche Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG handelt es sich nur, wenn zeitliche Lage und Dauer der Pause vor deren Beginn feststehen; wenn die Pause die Arbeitszeit unterbricht, also weder unmittelbar am Anfang oder am Ende einer Schicht liegt; wenn der Arbeitnehmer während der Pause keinerlei Arbeitspflicht unterliegt und sich auch nicht für eventuell anfallende Arbeitsleistung bereithalten muss; wenn er grundsätzlich seinen Aufenthaltsort während der Pause frei wählen kann, also nicht verpflichtet ist, sich an seinem Arbeitsplatz aufzuhalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.05.2016 in Sachen 1 Ca 4379/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2015 berechtigt war, der Klägerin bei 95 von ihr absolvierten Arbeitsschichten, die länger als sechs Stunden dauerten, eine jeweils halbstündige "Mindestpause" in Abzug zu bringen.