BFH - Urteil vom 20.03.2013
X R 38/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 444/09

Begriff der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen X R 38/11

DRsp Nr. 2013/13822

Begriff der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG

1. NV: Unterhält ein Unternehmer mehrere Betriebe und erlässt das FA daher mehrere Gewerbesteuermessbescheide, sind diese nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie --jedenfalls im Wege der Auslegung-- erkennen lassen, welchen Steuergegenstand sie jeweils betreffen. Allein die Bezeichnung des Unternehmers (Steuerschuldners) reicht hierfür nicht aus. 2. NV: Die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einzigen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG erfordert einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betätigungen. Dabei ist die Gewichtung der genannten Merkmale von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Gleichartigkeit der Betätigungen --bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit einer Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten-- und damit dem wirtschaftlichen Zusammenhang kommt aber eine besondere Bedeutung zu.

Die Eigenschaft als Marktteilnehmer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass --in atypischen Fällen-- die Leistungen an nur einen einzigen Abnehmer erbracht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige, eine entsprechende Nachfrage vorausgesetzt, bereit wäre, zum selben Preis Lieferungen auch an andere Abnehmer zu tätigen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe