FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.07.2007
5 K 358/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1590

Begriff der Gleichartigkeit bei erstatteten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 358/04

DRsp Nr. 2007/15617

Begriff der "Gleichartigkeit" bei erstatteten

Ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil vom 26.06.1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl. II 1996, 646; Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058) bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zugelassen, so bedeutet "Gleichartigkeit" bei erstatteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002, dass eine Verrechnung grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Arten der Versicherung zulässig ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang im Streitjahr (2002) an den Kläger erstattete Vorsorgeaufwendungen, die die Rückgewähr in den Jahren 1993 bis 2002 geleisteter Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung betreffen, von den im Streitjahr von dem Kläger und seiner Ehefrau verausgabten und als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind.