BFH - Beschluss vom 02.07.2012
VI B 13/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs.1 S. 1 Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1599
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 83/10

Begriff der Haushaltsaufnahme

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen VI B 13/12

DRsp Nr. 2012/16724

Begriff der Haushaltsaufnahme

NV: Auch der mehrmonatige Aufenthalt eines Enkelkindes bei den Großeltern kann nur Besuchscharakter haben.

1. Ein Kind gehört zum Haushalt einer betreffenden Person i.S. von §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3, 64 Abs. 2 EStG, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Dabei kommt dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. 2. Demgegenüber besteht ein Obhutsverhältnis nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vorneherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs.1 S. 1 Nr. 3; EStG § 64 Abs. 2;

Gründe