FG Münster - Urteil vom 18.01.2006
1 K 4132/04 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 895

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Schädlichkeit der Barzahlung

FG Münster, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 1 K 4132/04 E

DRsp Nr. 2006/11786

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Schädlichkeit der Barzahlung

1. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt. 2. Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG), sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung des § 35a EStG aus.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kl. eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Der Rechnungsbetrag der Firma H war in bar und der der Firma C per Banküberweisung beglichen worden. Die Kl. beantragten insoweit die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG.