BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 30/11
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1; KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1725/07

Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 7 S. 1 InvZulGBerücksichtigung verbundener Unternehmen

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 30/11

DRsp Nr. 2014/16706

Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 7 S. 1 InvZulG Berücksichtigung verbundener Unternehmen

1. Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren.2. Eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung setzt weder eine vertragliche Beziehung noch eine Umgehungsabsicht voraus. Ob eine tatsächlich gemeinsam handelnde Gruppe vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen.3. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" getroffene Entscheidung der Behandlung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 nicht bindend.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 7 Satz 1; KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4;

Gründe

I.