FG Münster - Urteil vom 25.04.2006
11 K 6822/02
Normen:
EStDV § 73g ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d § 50a Abs. 4 Nr. 1 ;

Begriff der künstlerischen Darbietung in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 6822/02

DRsp Nr. 2006/20879

Begriff der "künstlerischen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG

1. Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind nicht "künstlerisch". Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken. 2. Diese Auftritte sind auch keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG.

Normenkette:

EStDV § 73g ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d § 50a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG haftet.

Die Klägerin - eine Anbieterin von sportlichem Autozubehör - wurde als XXX. Handels GmbH (im Folgenden: a GmbH) gegründet und mit notarieller Urkunde vom 10.06.1996 (UrkNr. 11/1996 des Notars ...) unter Verweis auf §§ 190 - 213, 226 - 237 UmwG in die XXX. Handels GmbH & Co KG (im Folgenden: b KG) formwechselnd umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 16.07.1996.