BFH - Urteil vom 06.05.2015
II R 9/13
Normen:
BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 1a, § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 178
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2591/11
- Vorinstanzaktenzeichen 762

Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BewGBewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Hinblick auf die Haltung von Deckhengsten und die Gewinnung von Pferdesamen in einer externen Besamungsstation

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen II R 9/13

DRsp Nr. 2015/11835

Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BewG Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Hinblick auf die Haltung von Deckhengsten und die Gewinnung von Pferdesamen in einer externen Besamungsstation

Eine Deckhengsthaltung, die gemessen am Flächenschlüssel gemäß § 51 Abs. 1a BewG auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt, ist auch dann der landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG zuzurechnen, wenn der Pferdesamen in einer betriebsfremden Besamungsstation gewonnen wird und die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde verwendet werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2013 3 K 2591/11 EW wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 1a, § 62 Abs. 1;

Gründe

I.