OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2012
18 U 185/11
Normen:
HGB § 435; HGB § 425;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 113/10

Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 18 U 185/11

DRsp Nr. 2018/16092

Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB

Ein Transportvorgang stellt sich als leichtfertig i.S. von § 435 HGB dar, wenn das Herausheben einer Welle aus dem Maschinenbett von vornherein falsch geplant wird und die auf der Hand liegende Gefahr bestand, dass die Welle herunterfallen könnte. Dabei ist von Leichtfertigkeit auszugehen, wenn die Welle anstatt an sechs nur an drei Aufliegepunkten angehoben wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 2011 verkündete Grundurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 113/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 435; HGB § 425;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Rolliermaschine in Anspruch.

Die Klägerin fertigt hochwertige Zylinderrohre. Zu ihrem Maschinenpark gehören Rolliermaschinen, mit denen die Rohrinnenoberflächen bearbeitet werden.

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