Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 16. März 2012 abgeändert. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H..., M..., bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk Leer niedergelassenen Rechtsanwalts. Reisekosten können bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts entstünden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem von Anfang an anwaltlich vertretenen Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Unterhalt mit der Begründung versagt, dass dieser sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Antragstellerin nicht zur Sache geäußert habe. Dies begründe die Mutwilligkeit seines Vorgehens im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.
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