BFH - Beschluss vom 29.05.2018
IX B 106/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative,; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 951
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1004/15

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

BFH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen IX B 106/17

DRsp Nr. 2018/8817

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Juli 2017 6 K 1004/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative,; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ––FGO—) zuzulassen.