BFH - Urteil vom 22.01.2013
IX R 25/11
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 3; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4292/08

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 S. 1 EigZulG

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX R 25/11

DRsp Nr. 2013/16926

Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 S. 1 EigZulG

NV: Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG kann auch darin bestehen, dass der Stpfl. mit der begünstigten Wohnung im Rahmen der Eigengestaltung seiner Haushaltsführung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die (separate) Wohnung etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum oder sonst für seine Lebensführung und die seiner Familie (hier: Bad, Eltern- und Kinder-Schlafzimmer) nutzt.

Die tatsächliche Wohnnutzung i.S. von § 4 EigZulG kann auch darin bestehen, dass das begünstigte Objekt lediglich einen Teil der Eigengestaltung der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen umfasst. Er muss in dem begünstigten Objekt gerade nicht einen eigenständigen („ganzen“) Haushalt führen. Vielmehr reicht es auch und ist auch mit dem Sinn und Zweck des EigZulG vereinbar, wenn er mit der begünstigten Wohnung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs abdeckt und die Wohnung im Rahmen seines Lebensführungskonzepts etwa für Freizeitzwecke und/oder als Hauswirtschaftsraum nutzt.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 3; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 4 S. 1;

Gründe