BFH - Urteil vom 26.10.2016
X R 1/14
Normen:
AO § 129; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3301/11

Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO

BFH, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen X R 1/14

DRsp Nr. 2017/601

Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO

1. NV: Wird eine Eintragung in einem Steuererklärungsformular in einer falschen Zeile vorgenommen, so kommt eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO nur in Betracht, wenn ein Rechtsfehler ausgeschlossen ist. 2. NV: Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, wenn dem Steuerpflichtigen grobes Verschulden zuzurechnen ist, sei es bei der Erstellung der Steuererklärung, sei es bei der Prüfung des Steuerbescheids.

1. Eine Unrichtigkeit ist offenbar im Sinne von § 129 AO, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. 2. Die Einordnung von Beiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk als "Rentenversicherungsbeiträge ohne Kapitalwahlrechts mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005" ist nicht offensichtlich unrichtig, da das Problem, ob berufsständische Versorgungswerke "der Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen" sich erst seit 2005 auf Grund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes stellt und in den Streitjahren 2006 bis 2008 die Kenntnis von Detailfragen auch bei einem objektiven Dritten nicht als offensichtlich gegeben vorausgesetzt werden kann.