BFH - Urteil vom 20.03.2014
VI R 74/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO § 12 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11138/11

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG; Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VI R 74/13

DRsp Nr. 2014/9655

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG; Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO § 12 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und einer Tunnelbaustelle nach Maßgabe der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss am 23. August 2006 mit der Arbeitsgemeinschaft ... (ARGE), die ihren Sitz (Baubüro) in C hat, einen Arbeitsvertrag. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Kläger befristet für die Zeit vom 14. August 2006 bis 30. Juni 2008 bei der ARGE beschäftigt werden. Als Dienstort wurde die Baustelle in C vereinbart. Nachdem das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden war, vereinbarten der Kläger und die ARGE im November 2008 die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 1. Januar 2009 hinaus bis zum Ende der Betonarbeiten des Bauvorhabens in C.