BFH - Urteil vom 10.04.2014
VI R 11/13
Normen:
EStG EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3180/11

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung von Familienangehörigen bei längerfristiger Auslandstätigkeit

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen VI R 11/13

DRsp Nr. 2014/10944

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung von Familienangehörigen bei längerfristiger Auslandstätigkeit

1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.2. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Mietaufwendungen und Fahrtkosten, die im Rahmen einer zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.