BFH - Urteil vom 11.07.2013
VI R 62/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 316/06

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen VI R 62/12

DRsp Nr. 2013/24878

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

NV: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 AO) sind keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.4;

Gründe

I. Der 1979 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) befand sich bis zum 11. Dezember 1998 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags in einer Ausbildung zum Maurer, die er ohne Abschluss beendete. Im Januar des Streitjahres (1999) meldete er sich arbeitslos. Ab März des Streitjahres nahm er an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil, innerhalb derer er seine Ausbildung abschloss. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wurde vom Verein A e.V. (A) durchgeführt und trug die Bezeichnung "Wohnumfeldgestaltung im Feriendorf (...), Qualifizierung im Bereich Hochbaufacharbeiter". S schloss mit dem A einen befristeten (1. März 1999 bis 29. Februar 2000) Arbeitsvertrag ab. Das Feriendorf befindet sich in einem 9,4 ha großen Waldgrundstück im Außenbereich der Gemeinde G.