BFH - Urteil vom 06.11.2014
VI R 21/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 i.V.m.; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2957/12

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen VI R 21/14

DRsp Nr. 2015/1298

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5 i.V.m.; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2011 als Werkzeugmechaniker am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. Nach Ablauf der Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt.