BFH - Urteil vom 07.05.2015
VI R 54/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Thüringer Finanzgericht, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 786/13

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen VI R 54/14

DRsp Nr. 2015/16454

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

NV: Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätige Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.

Nimmt ein Steuerpflichtiger eine berufliche Tätigkeit am Betriebssitz seines Arbeitgebers wahr, so handelt es sich auch dann um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn er die Tätigkeit dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12. März 2014 3 K 786/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten zum Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Reisekostengrundsätzen (einschließlich Verpflegungsmehraufwendungen) zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.