BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 43/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1226/11

Begriff der regelmäßigen Betriebsstätte im Sinne von 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 43/12

DRsp Nr. 2013/21438

Begriff der regelmäßigen Betriebsstätte im Sinne von 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

NV: Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich auch dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten und Mehraufwendungen für die Verpflegung, ob eine Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. am Tätigkeitsmittelpunkt ausgeübt wird.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), im Streitjahr (2009) wohnhaft in A-Stadt, schloss am 12. Januar des Streitjahres mit der Firma X (Schweiz) AG (AG) in Y (Schweiz, Anmerkung des Dokumentars) auf der Grundlage eines Rahmenarbeitsvertrags einen sog. Einsatzvertrag ab. Die AG stellte darin den Kläger als sog. temporären Angestellten in der Funktion als "Assistant to Logistic Manager" ein. Im Vertrag heißt es u.a. weiter:

"Der Auftrag wird in folgendem Unternehmen ausgeführt:

Z AG

...

.... Y."

Der Einsatz bei der Firma Z AG sollte am 13. Januar des Streitjahres beginnen und mit "Ablauf der erwarteten Einsatzdauer" enden. Diese war mit "unbestimmt" angegeben.