BFH - Beschluss vom 14.04.2014
VII B 213/12
Normen:
ZK Art. 185; ZK Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a; ZK Art. 202 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1409
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2907/08

Begriff der Rückware i.S. von Art. 185 ZK

BFH, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen VII B 213/12

DRsp Nr. 2014/11247

Begriff der Rückware i.S. von Art. 185 ZK

1. NV: Die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne des Art. 185 ZK (einschließlich des Status einer 'Gemeinschaftsware' zum Zeitpunkt der Ausfuhr) richten sich allein nach den objektiven Umständen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es nicht an. 2. NV: Ob bei einem Erwerb innerhalb der Union die Vorlage einer entsprechenden Kaufrechnung zum Nachweis des Status 'Gemeinschaftsware' ausreicht, wenn die Ware zuvor von einem Vorerwerber in die Union eingeführt worden ist, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall vorbehalten.

Die Voraussetzungen für eine Rückware i.S. von Art. 185 ZK einschließlich des Status als „Gemeinschaftsware“ zum Zeitpunkt der Ausfuhr ist grundsätzlich vom Einführer darzulegen und nachzuweisen.

Normenkette:

ZK Art. 185; ZK Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a; ZK Art. 202 Abs. 2;

Gründe