OLG Hamm - Urteil vom 07.06.2016
24 U 152/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 41/14

Begriff der SchwarzarbeitRechtsfolgen der Vereinbarung der Erbringung von Handwerkerleistungen ohne Rechnung

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 24 U 152/15

DRsp Nr. 2017/1142

Begriff der Schwarzarbeit Rechtsfolgen der Vereinbarung der Erbringung von Handwerkerleistungen ohne Rechnung

1. Zur Schwarzarbeit i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zählt auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende Steuerpflicht nicht erfüllt wird. 2. Im Falle der Entlohnung eines selbständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gem. § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gem. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG vor. 3. Die Nichtigkeitsfolge nach dem SchwarzArbG tritt bereits dann ein, wenn der Besteller von den steuerrechtlichen Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.