BFH - Beschluss vom 06.09.2023
VIII B 63/22
Normen:
GVG § 191a Abs. 1, Abs. 2; ZMV § 1, § 2, § 3, § 6; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 373
BFH/NV 2023, 1317
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2890/21

Begriff der Sehbehinderung im Sinne von § 191a Abs. 1 GVGAnspruch eines sehbehinderten Prozessbevollmächtigten auf eine umfassende Kopie der Steuerakten des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen VIII B 63/22

DRsp Nr. 2023/12362

Begriff der Sehbehinderung im Sinne von § 191a Abs. 1 GVG Anspruch eines sehbehinderten Prozessbevollmächtigten auf eine umfassende Kopie der Steuerakten des Finanzamts

1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann.2. NV: § 78 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.04.2022 - 7 K 2890/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GVG § 191a Abs. 1, Abs. 2; ZMV § 1, § 2, § 3, § 6; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.