Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 301,88 € festgesetzt.
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
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