BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 1/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; KStG § 10 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 254
BFHE 203, 438
DB 2004, 223
DStRE 2004, 136
GmbHR 2004, 193
NJW 2004, 463
NZG 2004, 245
ZIP 2004, 265
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2146/97

Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 1/03

DRsp Nr. 2003/17459

Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

»1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; KStG § 10 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen mit der Fachrichtung Elektrotechnik.

Er war im Streitjahr (1990) --überwiegend über ein Treuhandverhältnis als Treugeber-- an folgenden Kapitalgesellschaften beteiligt:

- A-GmbH, zu 66,67 v.H.

- B-GmbH, zu 66,67 v.H.

- D-Unternehmensberatung GmbH, zu 33,33 v.H.

- E-GmbH, zu 50 v.H.