BFH - Beschluss vom 26.03.2013
VI R 22/11
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1853/07

Begriff der Summe der Einkünfte im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen VI R 22/11

DRsp Nr. 2013/14714

Begriff der Summe der Einkünfte im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Unter der "Summe der Einkünfte" i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz --wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften-- die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Juni 1999 hatte sie eine Eigentumswohnung erworben, die sie nach anfänglicher Selbstnutzung bis zur Veräußerung Ende Mai 2005 vermietete.