BFH - Urteil vom 27.06.2018
X R 17/17
Normen:
AO § 88, § 162 Abs. 1 Satz 1; BGB § 177, § 184; BpO vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1987, 802) § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 41
BFH/NV 2019, 97
HFR 2019, 81
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4018/13

Begriff der tatsächlichen Verständigung zwischen Finanzbehörde und SteuerpflichtigemVoraussetzungen der Wirksamkeit

BFH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen X R 17/17

DRsp Nr. 2018/18521

Begriff der tatsächlichen Verständigung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem Voraussetzungen der Wirksamkeit

NV: Eine tatsächliche Verständigung zwischen einer Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen setzt voraus, dass auf Seiten der Finanzbehörde an der Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 15 K 4018/13 E,G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 88, § 162 Abs. 1 Satz 1; BGB § 177, § 184; BpO vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1987, 802) § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2006 und 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte (§ 15 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) aus der "Vermittlung" bestimmter Stoffe. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG.