BFH - Beschluss vom 17.05.2005
VII R 68/04
Normen:
EWGR 628/91; EWGV 615/98 Art. 1 ; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1888
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 239/02

Begriff der Transportdauer in der Richtlinie zum Schutz von Tieren beim Transport

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen VII R 68/04

DRsp Nr. 2005/12619

Begriff der "Transportdauer" in der Richtlinie zum Schutz von Tieren beim Transport

Der EuGH wird um die Beantwortung der Frage ersucht, ob die Zeit der Be- und Entladung zur "Transportdauer" i. S. des Abschn. 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der R 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport gehört.

Normenkette:

EWGR 628/91; EWGV 615/98 Art. 1 ; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Herbst 2000 28 lebende Rinder nach Ägypten ausgeführt und dafür vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Als der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) anhand des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes feststellte, dass der Transport offenbar am 6. November 2000 um 10 Uhr begonnen und erst am 7. November 2000 um 1 Uhr unterbrochen worden ist, hat das HZA die Ausfuhrerstattung zuzüglich 10 % mit der Begründung zurückgefordert, die von der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 340/17) vorgeschriebene erste einstündige Ruhepause sei nicht rechtzeitig (nach einer Transportdauer von 14 Stunden) eingelegt worden.