1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2015, Az.
2. Die Nebenintervenientin zu 1) hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Nebenintervenienten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|