OLG Hamburg - Urteil vom 29.09.2016
6 U 218/15
Normen:
HGB § 425 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 101/14

Begriff der Übernahme des Transportguts zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB

OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 6 U 218/15

DRsp Nr. 2017/520

Begriff der Übernahme des Transportguts zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB

Die Übernahme zur Beförderung i.S. von § 425 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt. Dies ist nicht der Fall während der Beladung eines Container, wenn in dieser Zeit kein Fahrer des Frachtführers anwesend ist und der Container nach Abschluss der Beladung durch Dritte zu einem Stellplatz gebracht wird, wo der Frachtführer ihn einige Stunden später zum Transport übernehmen soll.

1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2015, Az. 413 HKO 101/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenientin zu 1) hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Nebenintervenienten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.