BFH - Beschluss vom 14.11.2017
IX B 78/17
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 217
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1646/14

Begriff der Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen IX B 78/17

DRsp Nr. 2018/22

Begriff der Überraschungsentscheidung

NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass es den streitigen Auflösungsverlust in einem anderen Veranlagungszeitraum als verwirklicht ansieht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2017 3 K 1646/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.