BFH - Urteil vom 17.04.2013
X K 3/12
Normen:
GVG § 198; GVG § 200 Satz 1; GVG § 201 Abs. 4; ÜberlVfRSchG Art. 23 Satz 2; EMRK Art. 6, Art. 13;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 241
BB 2013, 1237
BB 2013, 1505
BFH/NV 2013, 1178
BFHE 240, 516
BStBl II 2013, 547
DB 2013, 1218
DB 2013, 21
DStR 2013, 1027
DStRE 2013, 698
NJW 2013, 10
NJW 2014, 256
NVwZ 2013, 6
ZIP 2013, 6
wistra 2013, 4

Begriff der unangemessenen Dauer eines Verfahrens im Sinne von § 198 GVG; Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen X K 3/12

DRsp Nr. 2013/8287

Begriff der unangemessenen Dauer eines Verfahrens im Sinne von § 198 GVG; Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung

1. Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang --abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger-- nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen.2. War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig, d.h. bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers erkennbar unbegründet, hatte das verzögerte Verfahren für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall genügt für die erforderliche Wiedergutmachung die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch das Entschädigungsgericht; der Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bedarf es nicht.3. Das Entschädigungsgericht kann eine Verfahrensverzögerung auch dann feststellen, wenn eine Verzögerungsrüge gar nicht oder --in den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG-- nicht unverzüglich erhoben worden ist.