Begriff der unangemessenen Dauer eines Verfahrens im Sinne von § 198 GVG; Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung
BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen X K 3/12
DRsp Nr. 2013/8287
Begriff der unangemessenen Dauer eines Verfahrens im Sinne von § 198GVG; Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Feststellung der Verzögerung
1. Wird ein FG in einem einfach gelagerten Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang --abgesehen von einer Aktenanforderung und einer kurzen Anfrage an den Kläger-- nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen.2. War die finanzgerichtliche Klage unschlüssig, d.h. bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers erkennbar unbegründet, hatte das verzögerte Verfahren für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung. In einem solchen Fall genügt für die erforderliche Wiedergutmachung die Feststellung der Verfahrensverzögerung durch das Entschädigungsgericht; der Zuerkennung einer Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bedarf es nicht.3. Das Entschädigungsgericht kann eine Verfahrensverzögerung auch dann feststellen, wenn eine Verzögerungsrüge gar nicht oder --in den Übergangsfällen des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG-- nicht unverzüglich erhoben worden ist.
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