BFH - Urteil vom 15.05.2018
VII R 14/17
Normen:
AO § 256, § 356 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 8; EStG § 5b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 307
BFH/NV 2018, 1137
DStZ 2018, 727
GmbHR 2018, 1038
HFR 2018, 849
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 149/15

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 5b Abs. 2 S. 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO

BFH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen VII R 14/17

DRsp Nr. 2018/11836

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 5b Abs. 2 S. 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO

1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt. 2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). 3. NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 8. März 2017 1 K 149/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 256, § 356 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 8; EStG § 5b Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sicherungstechnische Einrichtungen herstellt und vertreibt.