BFH - Urteil vom 26.04.2017
I R 76/15
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 210
NZG 2018, 1040
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8009/12

Begriff der Unterbrechung der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 2 AORechtsfolgen der Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort

BFH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen I R 76/15

DRsp Nr. 2017/12797

Begriff der Unterbrechung der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 2 AO Rechtsfolgen der Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort

1. Auch sog. qualifizierte Prüfungshandlungen, die nur ein Prüfungsjahr betreffen, führen dazu, dass die Außenprüfung insgesamt —also auch bezogen auf andere Prüfungsjahre— als nicht unmittelbar nach dem Prüfungsbeginn unterbrochen i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt. 2. Die Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort ist eine vom Prüfer veranlasste und damit für den Steuerpflichtigen erkennbar auf die Ermittlung des Steuerfalls gerichtete Handlung, die dem von der Rechtsprechung als qualifizierte Prüfungshandlung anerkannten Verlangen nach der Übergabe von Belegen und Unterlagen gleichsteht. 3. Wurden Buchführungsdaten vor ihrem Ausdruck zunächst in ein Programm eingelesen und dann programmseitig einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, liegt eine dem Prüfer zuzurechnende qualifizierte Prüfungshandlung vor.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2015 8 K 8009/12 aufgehoben.