BFH - Urteil vom 28.04.2016
III R 30/15
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6396/12

Begriff der Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III R 30/15

DRsp Nr. 2016/12824

Begriff der Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG

NV: Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, steht das Kindergeld demjenigen zu, der den laufenden Barunterhalt leistet. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es grundsätzlich nicht an.

Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der laufende Barunterhalt. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus. Vielmehr ist grundsätzlich zu fordern, dass der Unterhalt sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 8 K 6396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai 2012 bis November 2012.