Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2016 10 K 2574/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Im Februar 2006 gliederte die ... GmbH (GmbH) rückwirkend zum 30. Juni 2005 zu Buchwerten ihre Entwicklungsabteilung gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) —ebenfalls eine GmbH— aus, die in diesem Zuge neu gegründet wurde. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin wurde die GmbH.
Die Klägerin gab für die Jahre 2006 bis 2008 (Streitjahre) die Körperschaftsteuererklärungen nebst Jahresabschlüssen mit folgenden Ergebnissen ab: | |||
Jahr | Abgabe | Jahresüberschuss/-fehlbetrag in € | |
2006 | 17. Januar 2008 | ... | |
2007 | 22. Juli 2008 | ... | |
2008 | 26. Juni 2009 | ... |
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