BGH - Urteil vom 12.02.2007
II ZR 272/05
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 2, 5 § 55 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1408
BB 2007, 625
BGHReport 2007, 453
BGHZ 171, 113
DB 2007, 620
DNotZ 2007, 708
DStR 2007, 541
DZWIR 2007, 375
GmbHR 2007, 433
NJW 2007, 3285
NZG 2007, 300
NZI 2007, 303
WM 2007, 603
ZIP 2007, 528
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2381/05
LG Traunstein, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2929/04

Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

BGH, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen II ZR 272/05

DRsp Nr. 2007/5360

Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

»a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.«

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 2, 5 § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Ihre Alleingesellschafterin war ursprünglich die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH), die Ende 2000 auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Bis dahin war die F. GmbH eine 100 %ige Tochter der F. Beteiligungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte (als Konzernmutter) war.