OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2022
7 U 26/22
Normen:
BGB § 833 S. 2; BGB § 203 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 316/21

Begriff der Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 S. 1 BGBHemmung der Verjährung bei neuerlicher Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 7 U 26/22

DRsp Nr. 2022/16220

Begriff der Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 S. 1 BGB Hemmung der Verjährung bei neuerlicher Kontaktaufnahme mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

Hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers bereits einmal eine Eintrittspflicht endgültig abgelehnt, so kann bei neuerlicher Kontaktaufnahme durch den Geschädigten nicht von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 S. 1 BGB ausgegangen werden, wenn der Versicherer alsbald jegliche Haftung erneut ablehnt, ohne erkennen gegeben zu haben, dass er in eine erneute Prüfung eintritt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 2 O 316/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 833 S. 2; BGB § 203 S. 1;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.5.2022 (eGA II-108 ff.) Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin (eGA II-137 f.) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: