Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.02.2016 – 4 K 423/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu erfassen ist, die aus einer durch ihn bewirkten Zahlung der A–GmbH in Höhe von 250.000 € an einen Dritten resultiert.
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