BFH - Urteil vom 18.03.2014
VII R 12/13
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2625/11

Begriff der Verwendung zu eigenen betrieblichen Zwecken i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG

BFH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen VII R 12/13

DRsp Nr. 2014/8554

Begriff der Verwendung zu eigenen betrieblichen Zwecken i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG

1. NV: Einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steht für die Strommengen keine Steuerbegünstigung zu, die es seinen von ihm beherrschten und rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften, denen keine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom erteilt worden ist, zur Verfügung stellt. 2. NV: Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bzw. deren Bekanntgabe kann in jeder der in § 119 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Form erfolgen.

Eine Steuerentlastung gem. § 9 Abs. 3 StromStG kommt nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrages einen Teil der Produktion übernehmen (BFH – VII R 64/11 – 25.09.2013).

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3;

Gründe