BFH - Beschluss vom 01.09.2015
VII B 178/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 231 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1667
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/14

Begriff der Vollstreckungsmaßnahme i.S. von § 231 Abs. 1 AOUnterbrechung der Zahlungsverjährung durch Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen VII B 178/14

DRsp Nr. 2015/18552

Begriff der Vollstreckungsmaßnahme i.S. von § 231 Abs. 1 AO Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen

1. NV: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die die Verjährung unterbricht. 2. NV: In der Ablehnung des Antrags auf Rücknahme des Insolvenzantrags liegt die schriftliche Geltendmachung der offenen Abgabenforderungen. 3. NV: Durch die Aussetzung der Vollziehung unter der Bedingung einer zu leistenden Sicherheit tritt unabhängig davon, ob die Bedingung eintritt oder nicht, Verjährungsunterbrechung ein.

Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen stellt sich als Vollstreckungsmaßnahme i.S. von § 231 Abs. 1 AO dar, die die Zahlungsverjährung unterbricht. Dafür spricht insbesondere, dass der Eröffnungsantrag des Finanzamts den Übergang von der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzrechtliche Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung einleitet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2014 2 K 44/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. Nr. ;