FG Hamburg - Urteil vom 19.03.2021
4 K 141/18
Normen:
Position 2843 KN;

Begriff der Warenzusammenstellung hinsichtlich Einreihung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Erzeugnisses und Kapselsystems (hier: Silberamalgam)

FG Hamburg, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 141/18

DRsp Nr. 2023/12989

Begriff der Warenzusammenstellung hinsichtlich Einreihung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Erzeugnisses und Kapselsystems (hier: Silberamalgam)

1. Die AV 1 der Kombinierten Nomenklatur (KN) wird durch die Anmerkungen zu Abschnitt VI KN verdrängt.2. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN geht in Bezug auf Warenzusammenstellungen den Anmerkungen 1 und 2 zu Abschnitt VI KN vor.3. Die Kriterien der Leitlinien der Kommission vom 11.04.2013 (ABl. Nr. C 105/1) gelten nicht für Warenzusammenstellungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN.4. Der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN setzt nicht zwei verschiedene, voneinander trennbare Waren voraus.

Normenkette:

Position 2843 KN;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnfüllstoff verwendet wird.